Verspätungszuschlag

Verspätungszuschlag
Druckmittel zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs der  Steuererklärung (§ 152 AO).
- 1. Tatbestand: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ( Ermessen) V. festgesetzt werden. V. ist eine  steuerliche Nebenleistung.
- 2. Höhe: Die V. dürfen 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
- 3. Festsetzung: V. entstehen durch die bekannt gegebene Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; die Festsetzung schließt  Zwangsmittel und (spätere)  Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht aus.
- 4. Fälligkeit: V. wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 II). I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Steuerzinsen — Als Steuerzinsen werden die Zinsen bezeichnet, die von der Finanzbehörde auf bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erhoben werden. In dem Fall der Vollverzinsung kann es auch zu einer Gutschrift von Steuerzinsen auf eine… …   Deutsch Wikipedia

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